Der Riester-Vertrag erfreut sich in Deutschland großer Beliebtheit als Altersvorsorgeinstrument. Doch wie steht es um den Schutz des angesparten Kapitals vor einer möglichen Pfändung? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs hat hier Klarheit geschaffen: Der Pfändungsschutz gilt nur unter bestimmten Bedingungen.
Riester-Vermögen: Schutz vor Pfändung nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen
Damit das angesparte Kapital im Riester-Vertrag vor einer möglichen Pfändung geschützt ist, müssen Riester-Sparer sowohl förderfähige Beiträge leisten als auch einen Zulagenantrag stellen, betont der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Ohne diese beiden Voraussetzungen besteht kein Schutz vor Pfändung. Um den Prozess zu vereinfachen und Zeit zu sparen, empfiehlt der BVL, einen Dauerzulagenantrag zu stellen. Dieser muss nur einmal ausgefüllt werden und entfällt somit die Notwendigkeit, jedes Jahr erneut einen Antrag zu stellen.
Riester-Sparer erhalten von ihrem Anbieter das Formular für den Dauerzulagenantrag, welches sie nach dem Ausfüllen einfach zurückschicken müssen. Im Anschluss daran müssen die Versicherten lediglich Änderungen in ihrer Lebenssituation mitteilen, wie zum Beispiel die Geburt eines Kindes oder eine Gehaltserhöhung.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Teil der Beiträge, der über die förderfähige Grenze hinausgeht, nicht vor Pfändung geschützt ist. Riester-Sparer sollten darauf achten, nicht mehr einzuzahlen als förderfähig ist, um das Kapital vor einer möglichen Pfändung zu schützen. Darüber hinaus sollten Sparer bedenken, dass eine vorzeitige Kündigung des Riester-Vertrags zum Verlust der Förderung und einer potenziellen Pfändung des ausbezahlten Kapitals führen kann.
Der Riester-Vertrag bietet grundsätzlich einen Pfändungsschutz, der jedoch bestimmten Bedingungen unterliegt. Um das angesparte Riester-Vermögen vor Pfändung zu schützen, müssen förderfähige Beiträge geleistet und ein Zulagenantrag gestellt werden. Sparer können Zeit und Aufwand sparen, indem sie einen Dauerzulagenantrag stellen. Es ist wichtig, nicht mehr einzuzahlen als förderfähig ist und den Vertrag nicht vorzeitig zu kündigen, um den Pfändungsschutz aufrechtzuerhalten.