Die private Rentenversicherung soll dabei helfen, den Lebensstandard im Alter zu halten. Tatsache ist aber, dass sie ein Verlustgeschäft ist. Doch Versicherte können die Rentenversicherung rückabwickeln.
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Rentenversicherung rückabwickeln: Sinnvoller als die Kündigung
Wenn es darum geht, sich von der Rentenversicherung zu trennen, weil sie nicht den erwarteten Gewinn abwirft oder das Geld anderweitig benötigt wird, fällt den meisten Versicherten nur die Kündigung ein. Doch damit sind die Verluste noch größer, denn die Versicherungen geben von dem bisher erwirtschafteten Gewinn nichts ab. Beziehungsweise wollen sie nichts abgeben, denn es gibt ein Schlupfloch: Versicherte können die Rentenversicherung rückabwickeln und damit das Doppelte bis Dreifache gegenüber dem Verkaufswert herausholen.
Der Rückkaufswert der Versicherung ist hier kein Maßstab, denn auch er bedeutet nur den Verlust für den Versicherten und den Gewinn für die Versicherung. Wer aber die Rentenversicherung rückabwickeln lässt, muss nicht mit den gefürchteten Einbußen rechnen, die schon allein durch die Einbehaltung der Abschluss- und Verwaltungskosten durch die Assekuranz drohen.
Vorzeitiger Ausstieg aus der Rentenversicherung: Bloß nicht kündigen!
Angesichts der deutlich niedriger als erwartet ausgefallenen Gewinne denken viele Versicherte darüber nach, ihre Rentenversicherung zu kündigen. Doch halt, das ist ein falscher Schritt! Nicht aus dem Grund, weil die Versicherung unbedingt gehalten werden muss. Vielmehr aus dem Grund, dass die Kündigung der Rentenversicherung einen noch größeren finanziellen Verlust bedeutet als die Fortführung des Vertrags.
Versicherte, die sich von ihrer Rentenversicherung trennen wollen, möchten das darin enthaltene Kapital meist gern für andere Investitionen einsetzen. Sie wollen damit einen Kredit für die lang ersehnten eigenen vier Wände umgehen oder absichern, sie möchten ein neues Auto kaufen oder einfach das Geld anderweitig anlegen. Sinkende Zinsen sowie hohe Kosten haben die privaten Rentenversicherung deutlich an Attraktivität einbüßen lassen, daher ist es nur allzu verständlich, dass die Trennung von der Police erwogen wird. Sinnvoll ist das aber nicht, denn bei einer Kündigung wird nur der Rückkaufswert der Versicherung ausgezahlt.
Dieser ist sehr gering und beinhaltet in der Regel nur die bereits eingezahlten Prämien. Enthaltene Gewinnbeteiligungen bzw. Überschüsse werden nicht ausgezahlt. Stattdessen droht die Versicherung mit Stornogebühren. Diese können sogar so hoch sein, dass noch nicht einmal die eingezahlten Beträge wieder ausgezahlt werden und der Versicherte nun weniger Geld als vorher hat. Zudem müssen für alle Kapitalerträge aus Rentenversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden, Steuern gezahlt werden. Diese mindern den Auszahlungsbetrag noch einmal beträchtlich.
Die bessere Alternative: Rentenversicherung rückabwickeln
Viele Versicherte reagieren erst einmal ungläubig, wenn sie hören, dass sie die Rentenversicherung rückabwickeln lassen können. Dabei ist diese Rückabwicklung vergleichbar mit der Rückabwicklung der Lebensversicherung und kann ebenso dazu führen, dass ein deutlich höherer Betrag als bei einer Kündigung erzielt wird. Bis zum Dreifachen kann der bei der Rückabwicklung erzielte Betrag höher liegen!
Der Grund dafür: Anders als bei einer Kündigung müssen die Versicherer bei der Rückabwicklung alle gezahlten Prämien sowie die bisherigen Zinsen an den Versicherungsnehmer auszahlen. Zusätzlich kann es sein, dass sie ein Nutzungsausfallgeld zahlen müssen, weil sie in der Vergangenheit mit dem Geld des Versicherten gearbeitet haben und damit ihrerseits Gewinne erzielen konnten. Bei außergerichtlichen Verhandlungen sind die Nutzungsausfallkosten allerdings ein Punkt, auf den viele Versicherte bzw. deren Rechtsvertreter verzichten, weil sie eine gütliche Einigung mit der Versicherung wünschen.
Andernfalls droht die Sache, vor Gericht zu kommen und eine solche Verhandlung kann hohe Kosten für beide Seiten bedeuten. Diese sollen doch aber möglichst vermieden werden. Kleine Zugeständnisse wie in Bezug auf das Nutzungsausfallgeld sind daher üblich.
Rentenversicherung nach Widerruf rückabwickeln
Wer sich entschieden hat, den Weg zu gehen und die Rentenversicherung rückabwickeln zu lassen, muss diese widerrufen. Dafür sind Formfehler die Voraussetzung, außerdem müssen die entsprechenden Verträge zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 geschlossen worden sein. Eine entsprechende Rückabwicklung der Rentenversicherungsverträge ist möglich, wie auch der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit entschieden hat. Maßgeblich sind hier die Urteile mit den Aktenzeichen IV ZR 76/11 vom 7. Mai 2014 und IV ZR 384/14, IV ZR 448/14 vom 9. Juli 2015.
Wichtig für alle Versicherten: Sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen vorhanden, ist das Recht auf Widerruf nicht zeitlich beschränkt. Die Rentenversicherung kann dann unbefristet widerrufen werden und demnach auch dann, wenn die übliche Widerrufsfrist von 14 Tagen längst abgelaufen ist. Dies gilt sogar rückwirkend! Das Widerrufsrecht darf sogar noch nach der Auszahlung der Rentenversicherung beansprucht werden, wobei die Versicherung die Differenz zum fälligen Betrag auszahlen muss.
Gültig ist das ewige Widerrufsrecht für diese Verträge der privaten Rentenversicherung:
- Riester-Rente
- Rürup-Rente
- Fondsgebundene Rentenversicherung
Riester-Fondssparpläne und Riester-Banksparpläne jedoch sind von dem Recht auf ewigen Widerruf ausgenommen. Sie wurden nicht über eine Versicherung abgeschlossen, sondern hier ist die Bank der Vertragspartner. Sparpläne lassen sich dementsprechend nicht rückabwickeln, sondern sie können lediglich gekündigt und ausgezahlt werden.
Ebenfalls nicht gekündigt werden kann die gesetzliche Rentenversicherung, denn diese ist für alle Menschen mit Rentenversicherungspflicht vorgeschrieben. Weder Widerruf noch Kündigung oder Rückabwicklung ist hier möglich. Lohnenswert kann es höchstens sein, die Rentenbescheide prüfen zu lassen, denn nicht selten sind diese fehlerhaft und die Informationen über die zu erwartende Rente falsch.
Rentenversicherung rückabwickeln: Lieber mit einem Profi an der Seite
Für Laien ist es fast unmöglich, die kleinen Fehler, die in den Versicherungsverträgen enthalten sein können, zu erkennen. Es sind Formulierungen, die rechtlich keinen Bestand haben, die aber von einem Laien einfach überlesen werden. Außerdem geht es um Formatierungen.
Wer weiß zum Beispiel, dass die Widerrufsbelehrung optisch durch Fettung hervorgehoben sein muss und dies nicht nur der besseren Übersicht dient und damit eine freiwillige Darstellung ist? Es lohnt sich daher, einen Fachmann zurate zu ziehen, um die Rentenversicherung rückabwickeln zu lassen. Dieser bekommt dann zwar einen gewissen Prozentsatz von dem Betrag, der aus der Versicherung gewonnen wird, doch dem Versicherten bleibt damit immer noch deutlich mehr Geld übrig, als wenn er sich für einen Verkauf der Rentenversicherung entschieden hätte.
Typische Fehler, die einen Widerruf rechtfertigen
Mittlerweile haben die Anwälte, die sich mit den Rückabwicklungen von Rentenversicherungen befassen, mehrere typische Fehler zusammengetragen, die einen Versicherungsvertrag ungültig werden lassen:
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Keine Schriftform
Der Widerruf muss in Schriftform erfolgen, was bei früheren Rentenversicherungsverträgen alles andere als üblich war. Verträge, die nach 2002 geschlossen wurden, müssen in „Textform“ widerrufen werden, wobei hier auch der Weg über eine E-Mail oder über die Nutzung des elektronischen Widerrufsformulars möglich ist. Entsprechend muss aber auch in der Widerrufsbelehrung auf die mögliche Form des Widerrufs hingewiesen werden.
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Kein Hinweis auf Widerrufsdatum
In der Widerrufsbelehrung muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass es für die Gültigkeit des Widerrufs ausreichend ist, diesen rechtzeitig abzuschicken. Es geht nicht darum, wann der Widerruf beim Versicherer eingeht! Maßgeblich ist einzig und allein das Versanddatum.
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Nicht alle Unterlagen ausgehändigt
Häufig haben die Versicherten zwar alle Unterlagen zugesagt bekommen, diese aber nicht erhalten. Vollständig sind die Versicherungsunterlagen nur, wenn sowohl der Versicherungsschein als auch die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen übergeben wurden. Auf die Aushändigung aller Unterlagen muss auch in der Widerrufsbelehrung hingewiesen werden. Wurde die Widerrufsbelehrung erst später ausgehändigt oder wurden die genannten Unterlagen erst im Nachhinein überreicht, gilt der Versicherungsvertrag nicht.
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Falscher Beginn der Widerrufsfrist
In vielen Versicherungsverträgen ist die Rede von „Mit Zugang dieses Schreibens“. Das ist falsch! Ein Versicherungsvertrag wird erst auf Basis der überreichten Unterlagen, die für den Vertragsinhalt maßgeblich sind, gültig. Der Versicherte hat danach 30 Tage Zeit, um dem Vertrag in Textform zu widersprechen. Diese Sachlage muss auch derart in der Widerrufsbelehrung genannt werden.
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Falsche Frist
Die Widerspruchsfrist betrug einst nur 14 Tage und wurde dann auf 30 Tage angehoben. Wer als Versicherer die neue Frist nicht rechtzeitig in den Vertrag aufgenommen hat, muss nun damit leben, dass der Vertrag nicht gültig ist.
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Keine Nennung der Kosten
Der Vertrag kann auch widerrufen werden, wenn es keine Aufklärung über die entstehenden Kosten, die mit dem Abschluss der Rentenversicherung zusammenhängen, gab.
Werden Überschussbeteiligungen bzw. wie diese entstehen, mögliche Risiken und ihre Absicherung oder die Garantieverzinsung nicht nachvollziehbar und vollständig dargestellt, kann der Versicherungsvertrag ebenso ungültig sein. Ein Anwalt wird ihn dahin gehend prüfen und feststellen, ob sich die Rentenversicherung rückabwickeln lässt.
Tipp: Der Widerspruch ist auch noch nach zehn Jahren möglich!
Was wird bei der Rückabwicklung erstattet?
Für viele Versicherte sicherlich die spannendste Frage: Wie viel wird im Zuge der Rückabwicklung erstattet? Lohnt sich der Aufwand? Die Antwort darauf: Er lohnt sich in jedem Fall, denn wer möchte schon auf das Doppelte oder Dreifache verzichten? Der Versicherte kann bei einer Rückabwicklung nicht nur die eingezahlten vollständigen Beiträge zurückfordern, sondern auch alle Zinserträge, die die Versicherung mit dem eingezahlten Geld erwirtschaftet hat. Zudem ist die genannte Nutzungsentschädigung ein weiterer Kostenpunkt für die Versicherungen.
Angst vor den Kosten eines Verfahrens? Dies ist unbegründet, denn wenn der Anwalt oder mit der Rückabwicklung beauftragte Dienstleister bei einer Prüfung des Falles feststellt, dass es möglich ist, die Rentenversicherung rückabwickeln zu lassen, entstehen dem Versicherten keine Kosten. Die Rückabwicklungsansprüche werden gerichtlich oder außergerichtlich geklärt, deren Höhe festgelegt. Die Kosten für ein etwaiges Verfahren muss die Versicherung tragen. Der Versicherte übernimmt nur die Kosten für den Dienstleister.
So kann eine erfolgreiche Rückabwicklung aussehen
Bis der Fall erledigt ist und ein Versicherte seine Rentenversicherung rückabwickeln lassen kann, sind mehrere Schritte nötig. Alles beginnt hier mit der Prüfung des Falles. Der Dienstleister sieht die Vertragsunterlagen, die er vom Versicherten bekommen hat, dahin gehend durch, ob ein Verfahren von Erfolg gekrönt sein kann oder nicht.
Er wird eine Vorkalkulation durchführen und den möglichen Mehrwert der Rückabwicklung gegenüber dem Verkauf der Versicherung errechnen. Dieser Mehrwert sollte über 50 Prozent liegen. Nur dann ist der Aufwand gerechtfertigt und für den Versicherten bleibt ein hoher Erlös trotz Zahlung des Honorars für den Dienstleister übrig.
Im zweiten Schritt erfolgt der Verkauf der Rentenversicherung. Hierfür tritt der Versicherte an einen Policen-Aufkäufer heran, den er in der Regel von dem mit der Rückabwicklung beauftragten Dienstleister empfohlen bekommen hat und der sich am Markt einen guten Namen gemacht hat. Dieser kauft den Vertrag zum Rückkaufswert auf. Innerhalb von 20 Tagen wird das Geld nun ausgezahlt.
Nun tritt der Gutachter ein und übernimmt die außergerichtliche Vertretung des Versicherungsnehmers. Beide treten jetzt an die Assekuranz heran und verdeutlichen die entstandenen Ansprüche. In der Regel werden jetzt 75 Prozent der erzielten Summe an den Versicherten ausgezahlt. Die übrigen 25 Prozent gehen an den Dienstleister oder Rechtsanwalt. Natürlich können hier auch individuell andere Prozentsätze vereinbart werden.
Der Weg der Rückabwicklung ist für den Versicherungsnehmer recht bequem, denn er muss nach dem Verkauf seiner Police nichts mehr weiter tun, als auf Nachfragen zu reagieren. Alles andere übernimmt der beauftragte Dienstleister. Der gesamte Vorgang der Rückabwicklung der Rentenversicherung ist meist binnen 30 Tagen abgeschlossen. Nicht immer wird das Geld direkt in einer Summe ausgezahlt, möglich ist auch die Vereinbarung einer Ratenzahlung. Diese bedarf allerdings der Zustimmung durch den Versicherten.
Tipp: Den meisten Versicherungen ist daran gelegen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Denn der Gang vor Gericht würde auch eine negative Presse für sie bedeuten und diese gilt es, zu vermeiden. Versicherte haben mit fachkundiger Unterstützung daher gute Chancen, die Rentenversicherung rückabwickeln zu lassen und damit eine hohe Summe zu erhalten.
Fazit: Rentenversicherung rückabwickeln statt verkaufen!
Versicherte, die mit den erzielten Gewinnen aus ihrer Rentenversicherung nicht zufrieden sind und das Geld lieber anderweitig investieren oder anlegen möchten, haben unter Umständen die Chance, die Versicherung rückabwickeln zu lassen.
Dies ist die bessere Alternative zur Kündigung, denn durch die Rückabwicklung lassen sich zwei- bis dreimal so hohe Erträge erzielen. Warum sollte den Versicherern auch Geld geschenkt werden? Umgekehrt erhalten die Versicherten nur die Summen, zu denen die Versicherungen rechtlich verpflichtet sind, alles andere geht in die eigene Tasche.
Durch die Rückabwicklung der Rentenversicherung, deren Erfolgschancen vor Einleitung des Verfahrens geprüft werden, ist es möglich, mehr als nur die eingezahlten Prämien aus dem Versicherungsvertrag zu bekommen. Ausgezahlt werden nämlich auch die durch die Versicherung erwirtschafteten Zinsen. Insofern hat die Assekuranz keine Möglichkeit, sich an der Versicherung zu bereichern und kann auch keine Verwaltungs- oder Abschlussgebühren einbehalten.