Gemäß einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 7/14 AS 75/20 R) dürfen Personen, die zusätzlich zu Hartz-IV-Leistungen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, einen bestimmten Betrag an Trinkgeldern behalten, ohne dass dies ihre staatlichen Unterstützungsleistungen beeinflusst.
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Rechtswidrige Kürzung des Arbeitslosengeldes II wegen Trinkgeldzahlungen
Monika M. ist derzeit arbeitslos und hat keine feste Anstellung. Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, bezieht sie sowohl geringes Arbeitslosengeld I als auch ergänzende Hartz IV-Leistungen. Zusätzlich zu diesen finanziellen Unterstützungen arbeitet sie gelegentlich in einem Wirtshaus, wo sie einen niedrigen Stundenlohn erhält und ungefähr 25 Euro Trinkgeld monatlich bekommt. Das Jobcenter hat beschlossen, ihr Arbeitslosengeld II zu kürzen, da das Trinkgeld als Teil ihrer Erwerbstätigkeit angesehen wird und in regelmäßigen Abständen gezahlt wird. Frau Mooshammer ist mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und behauptet, dass sie rechtswidrig ist.
Das Bundessozialgericht hat ein Urteil (Az.: B 7/14 AS 75/20 R) gefällt, das besagt, dass Trinkgelder als freiwillige Zuwendungen anzusehen sind und nicht als reguläres Erwerbseinkommen behandelt werden. Die gesetzlichen Vorgaben sehen vor, dass geringe Zuwendungen nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden müssen. Somit dürfen Personen, die Hartz-IV-Leistungen beziehen und Trinkgelder aus ihrer Beschäftigung erhalten, diese behalten, solange sie nicht mehr als zehn Prozent des Regelbedarfs pro Monat betragen.
Entsprechend der gerichtlichen Entscheidung darf Frau M. das Trinkgeld von 25 Euro vollständig behalten, da es die festgelegte Grenze nicht überschreitet. Es gibt keine Abzüge.
Zusatzeinkommen für Hartz-IV-Empfänger: Trinkgeld bis zu 44,90 Euro erlaubt
Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hat klargestellt, dass Trinkgeld nicht als Erwerbseinkommen gilt. Die Kasseler Richter argumentierten, dass Hartz-IV-Empfänger, die in der Gastronomie arbeiten, bis zu 44,90 Euro Trinkgeld pro Monat für sich behalten dürfen. Diese Höhe entspricht zehn Prozent des aktuellen Regelbedarfs. Jegliches Trinkgeld, das über diesen Betrag hinausgeht, wird jedoch auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet, wie aus dem Beschluss hervorgeht. (Az: B 7/14 AS 75/20 R)
Trinkgeld und Einkommensstatus: Keine steuerliche Einordnung als Erwerbseinkommen
Eine Hartz-IV-Empfängerin aus dem bayerischen Landkreis Deggendorf hat eine Klage gegen das örtliche Jobcenter eingereicht. Grund dafür war die Berücksichtigung ihrer Nebeneinkünfte aus einer Tätigkeit im Service eines Gasthauses neben den regulären Zahlungen des Jobcenters. Das Jobcenter rechnete neben ihrem Stundenlohn auch das monatliche Trinkgeld von rund 25 Euro als Einkommen an, was zu einer Minderung ihrer Leistungen führte. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun entschieden, dass das Trinkgeld nicht als Zahlung des Arbeitgebers gilt und somit nicht als Erwerbseinkommen angesehen werden kann.
Gemäß der gerichtlichen Entscheidung handelt es sich bei Trinkgeld um eine freiwillige Zuwendung, die ohne jegliche rechtliche oder moralische Verbindlichkeit von Dritten gegeben wird.
Beschränkung des Regelbedarfs: Überschreitung um zehn Prozent untersagt
In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass Einkünfte nur dann bei Leistungsberechtigten berücksichtigt werden müssen, wenn sie einen erheblichen Einfluss auf deren finanzielle Situation haben. Die Richter in Kassel haben dafür eine Schwelle von zehn Prozent des Regelbedarfs festgelegt, was derzeit einem monatlichen Betrag von 44,90 Euro entspricht. Im spezifischen Fall der Klägerin wurde diese Schwelle deutlich unterschritten.
Aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts müssen sich Servicekräfte im Hartz-IV-Bezug zukünftig das erhaltene Trinkgeld komplett auf ihre Leistungen anrechnen lassen. Es besteht lediglich ein Freibetrag von 100 Euro pro Monat für Nebeneinkommen, der jedoch ausschließlich für Lohnzahlungen des Arbeitgebers gilt.